Buchhalter im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG sind auch dann nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt, wenn diese auf Grund des verwendeten Buchführungsprogramms automatisch erfolgt. Dies hat der BFH in seinem Urteil von 7.6.2017, II R 22/15 entschieden und damit an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft.
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