Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 18.05.2017 entschieden (BFH, Urteil vom 18.05.2017 – VI R 9/16; veröffentlicht am 16.08.2017), dass Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen sind, denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.
Damit besteht keine Möglichkeit Scheidungskosten oder Scheidungsfolgekosten, wie Unterhalt oder Vermögensauseinandersetzung steuerlich geltend zu machen.